Kommunalinfo: So machen wir den Öffentlichen Gesundheitsdienst fit für die Zukunft 

Liebe Freundinnen und Freunde,

wir haben in der vergangenen Plenarwoche eines der wichtigsten gesundheitspolitischen Vorhaben in dieser Legislaturperiode beschlossen: das „Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen sowie zur Novellierung landesrechtlicher Vorschriften über den öffentlichen Gesundheitsdienst und den Arbeitsschutz“.
Mit dieser Kommunalinfo möchten wir Euch über die Änderungen informieren. 

Meral Thoms MdL 
Sprecherin für Gesundheitspolitik

Jule Wenzel MdL 
Sprecherin für Sozialpolitik

Mehrdad Mostofizadeh MdL 
Sprecher für
Pflege und Alter

Warum haben wir das „Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz“ errichtet und das ÖGD-Gesetz geändert? 

Die Corona-Pandemie hat uns eindrücklich vor Augen geführt, wie unverzichtbar ein starker Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) – also auf kommunaler Ebene die Gesundheitsämter – für den Schutz der Bevölkerung ist. Gleichzeitig hat die Pandemie Schwächen offengelegt: Unklare Zuständigkeiten, Kommunikationsprobleme und fehlende digitale Infrastruktur erschwerten ein schnelles und koordiniertes Handeln. Indem wir ein Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz (LfGA) errichten und das ÖGD-Gesetz ändern, schaffen wir die Grundlage für einen modernen, krisenfesten und zukunftsorientierten Gesundheitsdienst. Wir bündeln Zuständigkeiten, stärken die Fach- und Vollzugskompetenz und verbessern die Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsämtern, dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz (bisher Landeszentrum Gesundheit und Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung) und weiteren Akteuren. Das Gesetz orientiert sich am Leitbild für einen modernen ÖGD, wie es die Gesundheitsministerkonferenz bereits 2018 beschlossen hat. 

Wir stärken die Gesundheitsgerechtigkeit 

Ein zentrales Ziel ist es, den ÖGD nicht nur für Krisenlagen zu wappnen, sondern ihn auch im Alltag als aktiven Impulsgeber für eine vorausschauende Gesundheitspolitik zu etablieren. Denn Gesundheit und Chancengerechtigkeit gehören zusammen. Längst ist bekannt, dass Armut krank und Krankheit arm macht. Um diese Wechselwirkung zu durchbrechen, brauchen wir einen ÖGD, der die Gesundheit der Bevölkerung im Blick hat, besondere Bedarfe identifiziert, zum Beispiel bei vulnerablen Gruppen, und insbesondere Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung genau dort platziert, wo sie am dringendsten benötigt werden. So kann Gesundheitsgerechtigkeit gestärkt werden.

Was haben wir als schwarz-grüne Koalition geändert? 

Ein Teil der Änderungen betrifft die Neustrukturierung der Behörden und Einrichtungen des ÖGD auf Landesebene. So wird aus dem Landeszentrum Gesundheit (LZG) und dem Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung (LIA) ein neues Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz. Gleichzeitig gehen Zuständigkeiten von den Bezirksregierungen auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz über. Das stärkt die bedarfsorientierte, strategische Ausrichtung des ÖGD und bündelt Ressourcen. Mit der Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst wird die Grundlage geschaffen, um den Öffentlichen Gesundheitsdienst so weiterzuentwickeln, dass er neuen Herausforderungen wie den gesundheitlichen Folgen des Klimawandels begegnen und seine vielfältigen Aufgaben auch in Zukunft erfüllen kann. Das Gesetz wird umfassend geändert.

Hier ein Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen: 

Grundsätze und Ziele

  • Es wird der Grundsatz aufgenommen, dass gesundheitliche Aspekte in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollen (Health in All Policies). Denn Wohnumfeld, Mobilität oder Bildungsmöglichkeiten – all das beeinflusst unsere Gesundheit unmittelbar. (Artikel 2 § 1) 
  • In Artikel 2 § 1 wird die Förderung gesundheitlicher Chancengleichheit aufgenommen. 
  • Gesundheitsförderung und Prävention werden explizit in den Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes aufgenommen. (Artikel 2 § 2) 
  • Die Zielgruppen werden erweitert, um der geschlechtlichen Vielfalt Rechnung zu tragen und besonders vulnerable Gruppen besser zu berücksichtigen. (Artikel 2 §§ 1, 2, 7 und 13) 

Aufgabenwahrnehmung der unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)

Ein Teil der bereits bestehenden Aufgaben wird zu Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung deklariert. Hiermit sollen insbesondere die Qualität der Aufgabenerfüllung im Regelfall aber auch die Durchsetzung von notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen und Problemlagen mit überregionaler und nationaler Tragweite verbessert werden. Die Erteilung von Weisungen durch die Aufsichtsbehörden ist als Kann-Bestimmung formuliert, womit grundsätzlich die Kommunalisierung beibehalten wird. 

In der nun beschlossenen Fassung heißt es in Artikel 2 § 5 Abs. 1: „Die untere Gesundheitsbehörde führt die Aufgaben nach den §§ 6 bis 8, 11 bis 15 und 17 sowie 20 bis 22 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.“ 

Die genannten Paragrafen umfassen folgende Aufgaben: 

§ 6 Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention, Gesundheitskompetenz 
§ 7 Verhinderung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen 
§ 8 Mitwirkung an Planungen und Genehmigungsverfahren 
§ 11 Kinder- und Jugendgesundheit  
§ 12 Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen  
§ 13 Gesundheitshilfe 
§ 14 Sozialpsychiatrischer Dienst 
§ 15 Hygieneüberwachung 
§ 17 Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens 
§ 20 Kommunaler Gesundheitsbericht  
§ 21 Koordination 
§ 22 Kommunale Gesundheitskonferenz 

Wie werden die Änderungen von Verbänden und Organisationen bewertet? 

In einer Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit am 16. Januar 2025 haben die Sachverständigen in ihren Stellungnahmen den Gesetzentwurf zum größten Teil positiv gewürdigt. So warben die Leiterin der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, der Vorsitzende des Landesverbands der Ärzt*innen des ÖGD in NRW und der Leiter des Gesundheitsamts Düsseldorf für mehr Prävention, auch im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels, mehr Koordination und eine stärkere Ausrichtung an überprüfbaren Standards. Die kommunalen Spitzenverbände zweifelten, ob die Konnexität gewahrt werde.  

Als Konsequenz aus der Anhörung haben wir als schwarz-grüne Koalition einen Änderungsantrag beschlossen, der klarstellt, dass der ÖGD zur gesundheitlichen Chancengleichheit der Bevölkerung beiträgt. Auf der anderen Seite sind wir den Kommunen entgegengekommen und haben die Bereiche Schwangeren- und Elternberatung sowie Sozialpharmazie aus der im Gesetzentwurf beabsichtigten Erweiterung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ausgenommen. In diesen Bereichen dürfte auch im Falle der Bewältigung gesundheitlicher und überörtlicher Problemlagen ein besonderer aufsichtsbehördlicher Weisungsbedarf in der Praxis eher nachrangig sein. (Siehe Abschnitt „Was haben wir als schwarz-grüne Koalition geändert?“) 

Herzliche Grüße 

Meral Thoms, Jule Wenzel und Mehrdad Mostofizadeh